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   BGH, 08.05.2001 - IX ZB 21/01   

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https://dejure.org/2001,9980
BGH, 08.05.2001 - IX ZB 21/01 (https://dejure.org/2001,9980)
BGH, Entscheidung vom 08.05.2001 - IX ZB 21/01 (https://dejure.org/2001,9980)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 2001 - IX ZB 21/01 (https://dejure.org/2001,9980)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Vorlage - Bundesgerichtshof - Divergenz - Beschwerde - Insolvenzverwalter - Vergütungsverfahren - Wert - Aus- und Absonderungsrechte

  • Judicialis

    -

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.12.2000 - IX ZB 105/00

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

    Auszug aus BGH, 08.05.2001 - IX ZB 21/01
    Die danach als divergierend bezeichneten Rechtsansichten hat der erkennende Senat - ohne daß dies dem vorlegenden Oberlandesgericht bekannt sein konnte - durch Beschluß vom 14. Dezember 2000 - IX ZB 105/00 (ZIP 2001, 296 = WM 2001, 430 = ZInsO 2001, 165 = NZI 2001, 191) im Sinne des vorlegenden Gerichts entschieden.
  • OLG Zweibrücken, 23.05.2000 - 3 W 58/00

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

    Auszug aus BGH, 08.05.2001 - IX ZB 21/01
    An einer solchen Entscheidung sehe es sich aber durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 23. Mai 2000 - 8 W 58/00 (NZI 2000, 314 = ZInsO 2000, 398) gehindert.
  • OLG Stuttgart, 16.03.2000 - 8 W 58/00

    Nachweis der Zwangsvollstreckung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung

    Auszug aus BGH, 08.05.2001 - IX ZB 21/01
    An einer solchen Entscheidung sehe es sich aber durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 23. Mai 2000 - 8 W 58/00 (NZI 2000, 314 = ZInsO 2000, 398) gehindert.
  • BGH, 07.04.1952 - IV ZB 23/52

    Vorlage nach § 28 FGG. Entscheidung über weitere Beschwerde

    Auszug aus BGH, 08.05.2001 - IX ZB 21/01
    Danach ist die Vorlage gegenstandslos (vgl. BGHZ 5, 356, 358) und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzugeben.
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